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MDK-Prüfung & Wirtschaftlichkeit

MDK-Prüfung & Wirtschaftlichkeit

MDK-Prüfung · auch: Medizinischer Dienst Krankenversicherung · MDK Hilfsmittel · MD Hilfsmittelprüfung

Vertiefung ✓ Geprüft Aktualisiert: 2026-05-02

Direct Answer

Der Medizinische Dienst (MD, früher MDK) prüft im Auftrag der gesetzlichen Krankenversicherung die Wirtschaftlichkeit von Hilfsmittelversorgungen. Bei Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nach SGB V §12 können Honorare gekürzt oder zurückgefordert werden. Nachvollziehbare Versorgungsdokumentation ist die wichtigste Verteidigung.

Was der MD prüft

PrüfgegenstandFrage
NotwendigkeitWar das Hilfsmittel medizinisch nötig?
ZweckmäßigkeitPasst das Hilfsmittel zur Indikation?
WirtschaftlichkeitGibt es eine günstigere, gleich geeignete Versorgung?
Maß des NotwendigenWurde nicht „mehr" geliefert als gebraucht?

Anlässe für eine Prüfung

  • Stichproben auf Initiative der Krankenkasse
  • Überdurchschnittliche Versorgungs­häufigkeit in einem Sanitätshaus
  • Hochpreisige Versorgungen (Carbon-Prothesen, mechatronische Knie)
  • Patient­beschwerden an die Kasse
  • Auffälligkeiten im Vertragspreis

Konsequenzen

BefundFolge
Versorgung wirtschaftlichKein Eingriff
Teil-UnwirtschaftlichkeitAnteilige Honorar-Kürzung
Voll-UnwirtschaftlichkeitVollständige Rückforderung
Wiederholte AuffälligkeitAudit, Vertragsmaßnahmen

Verteidigung — saubere Versorgungs­dokumentation

Was muss in der Versorgungsdokumentation belegbar sein?

  • Indikation mit ICD-10-Code dokumentiert
  • Anamnesegespräch mit Versorgungs­ziel
  • Maßaufnahme mit Datum und Person
  • Anpassung mit Probetragen, Einstellung
  • Unterschriften von Patient und Mitarbeiter (siehe MDR-Pflicht)
  • Übergabe & Einweisung mit Bestätigung

→ Wer die Dokumentation lückenlos hat, kann jede MD-Prüfung verteidigen.

Hinweis zur Begrifflichkeit

Seit Januar 2020 heißt der frühere „Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK)" formal „Medizinischer Dienst (MD)" — unabhängig von den Krankenkassen, in jedem Bundesland eine eigene MD-Körperschaft. In der Praxis sind die alten und neuen Begriffe austauschbar.

→ Verwandt: SGB V §12 Wirtschaftlichkeitsgebot · GKV-Hilfsmittelversorgung · Hilfsmittelverzeichnis-Positionsnummer.

Quellen

  1. Gesetz
  2. Gesetz
    SGB V §12 — Wirtschaftlichkeitsgebot
    „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten."
    ✓ geprüft · von Niels Schild · 2026-05-02

Verwandte Begriffe

Letzte Prüfung: 2026-05-02. Hinweis fehlt etwas oder ist unklar? Schreib uns kurz .