MDK-Prüfung & Wirtschaftlichkeit
MDK-Prüfung & Wirtschaftlichkeit
MDK-Prüfung · auch: Medizinischer Dienst Krankenversicherung · MDK Hilfsmittel · MD Hilfsmittelprüfung
Direct Answer
Der Medizinische Dienst (MD, früher MDK) prüft im Auftrag der gesetzlichen Krankenversicherung die Wirtschaftlichkeit von Hilfsmittelversorgungen. Bei Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nach SGB V §12 können Honorare gekürzt oder zurückgefordert werden. Nachvollziehbare Versorgungsdokumentation ist die wichtigste Verteidigung.
Was der MD prüft
| Prüfgegenstand | Frage | |
|---|---|---|
| Notwendigkeit | War das Hilfsmittel medizinisch nötig? | |
| Zweckmäßigkeit | Passt das Hilfsmittel zur Indikation? | |
| Wirtschaftlichkeit | Gibt es eine günstigere, gleich geeignete Versorgung? | |
| Maß des Notwendigen | Wurde nicht „mehr" geliefert als gebraucht? |
Anlässe für eine Prüfung
- Stichproben auf Initiative der Krankenkasse
- Überdurchschnittliche Versorgungshäufigkeit in einem Sanitätshaus
- Hochpreisige Versorgungen (Carbon-Prothesen, mechatronische Knie)
- Patientbeschwerden an die Kasse
- Auffälligkeiten im Vertragspreis
Konsequenzen
| Befund | Folge | |
|---|---|---|
| Versorgung wirtschaftlich | Kein Eingriff | |
| Teil-Unwirtschaftlichkeit | Anteilige Honorar-Kürzung | |
| Voll-Unwirtschaftlichkeit | Vollständige Rückforderung | |
| Wiederholte Auffälligkeit | Audit, Vertragsmaßnahmen |
Verteidigung — saubere Versorgungsdokumentation
Was muss in der Versorgungsdokumentation belegbar sein?
- Indikation mit ICD-10-Code dokumentiert
- Anamnesegespräch mit Versorgungsziel
- Maßaufnahme mit Datum und Person
- Anpassung mit Probetragen, Einstellung
- Unterschriften von Patient und Mitarbeiter (siehe MDR-Pflicht)
- Übergabe & Einweisung mit Bestätigung
→ Wer die Dokumentation lückenlos hat, kann jede MD-Prüfung verteidigen.
Hinweis zur Begrifflichkeit
Seit Januar 2020 heißt der frühere „Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK)" formal „Medizinischer Dienst (MD)" — unabhängig von den Krankenkassen, in jedem Bundesland eine eigene MD-Körperschaft. In der Praxis sind die alten und neuen Begriffe austauschbar.
→ Verwandt: SGB V §12 Wirtschaftlichkeitsgebot · GKV-Hilfsmittelversorgung · Hilfsmittelverzeichnis-Positionsnummer.
Quellen
- Gesetz
- GesetzSGB V §12 — Wirtschaftlichkeitsgebot
„Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten."
Verwandte Begriffe
- SGB V §12 — WirtschaftlichkeitsgebotDas Wirtschaftlichkeitsgebot nach SGB V §12 verpflichtet die gesetzliche Krankenversicherung, nur Leistungen zu erbringen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind — sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
- GKV-Hilfsmittelversorgung (SGB V)Die gesetzliche Hilfsmittelversorgung in Deutschland regelt SGB V — Vertragsärzte verordnen, Sanitätshäuser liefern nach Hilfsmittelverzeichnis, der MDK kontrolliert. 2019 gab es 109 Krankenkassen, frei wählbar im Rahmen der Sozialversicherungspflicht.
- Hilfsmittelverzeichnis & PositionsnummerDas Hilfsmittelverzeichnis (Himi-Verz.) des GKV-Spitzenverbandes gliedert alle erstattungsfähigen Hilfsmittel in 10-stellige Positionsnummern, sortiert nach Produktgruppe, Anwendungsort, Untergruppe und Einzelprodukt. Verordnen muss man mindestens einen Siebensteller; die Indikation regelt jeder Indikationsrahmen einzeln.