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Sozialgesetzbuch V (gesetzlich Versicherte)

GKV-Hilfsmittelversorgung (SGB V)

GKV-Versorgung · auch: Gesetzliche Krankenversicherung Hilfsmittel · Kassen-Hilfsmittel · SGB V Versorgung

Grundlagen ✓ Geprüft Aktualisiert: 2026-05-02

Direct Answer

Die gesetzliche Hilfsmittelversorgung in Deutschland ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Vertragsärzte verordnen, Sanitätshäuser liefern nach Hilfsmittelverzeichnis, der Medizinische Dienst (MDK) kontrolliert. Der Anspruch besteht für jeden gesetzlich Versicherten im Rahmen der Sozialversicherungspflicht.

Wer ist beteiligt?

AkteurRolle
Versicherte/rHat Anspruch nach SGB V §33 — frei wählbarer Krankenkasse.
VertragsarztStellt die Verordnung aus. Nur Vertragsärzte dürfen verordnen.
KrankenkasseGenehmigt, zahlt nach Festbetrag oder Vertragspreis. 2019: 109 Kassen (Ersatzkassen, Ortskrankenkassen, Betriebs-/Innungskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkassen, Knappschaft).
Sanitätshaus / LeistungserbringerLiefert nach Hilfsmittelverzeichnis. Nur gemäß Hilfsmittelverzeichnis abrechenbar.
MDK (Medizinischer Dienst)Kontrolliert Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit (Stichproben, Einzelfallprüfung).

Versorgungsablauf — Schritt für Schritt

  1. Indikationsstellung durch Vertragsarzt
  2. Verordnung ausstellen (Muster 16, ggf. Sonderfomulare bei Versorgungsspuren)
  3. Vorlage beim Sanitätshaus durch Patient
  4. Genehmigung bei der Krankenkasse einholen (je nach Hilfsmittel und Vertragslage entweder vorab oder nachgereicht)
  5. Versorgung durch Sanitätshaus inkl. Anpassung
  6. Ärztliche Abnahme des verordneten Hilfsmittels — gesetzlich vorgesehen
  7. Abrechnung nach Vertragspreis oder Festbetrag
  8. MDK-Kontrolle retroperspektiv möglich

Wichtige Paragraphen

  • §33 — Hilfsmittel-Anspruch
  • §127 — Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern
  • §139 — Hilfsmittelverzeichnis (geführt vom GKV-Spitzenverband)
  • §12 — Wirtschaftlichkeitsgebot (siehe eigener Eintrag)

Was das im Alltag bedeutet

Im Sanitätshaus arbeiten ~85% aller Versorgungen über die GKV. Wer eine Position nicht im Hilfsmittelverzeichnis findet, darf sie nicht abrechnen — Ausnahme: Einzelfallprüfung mit Begründung.

→ Verwandt: Hilfsmittelverzeichnis-Positionsnummer verstehen · BG-Versorgung · MDK-Prüfung.

Quellen

  1. Gesetz
  2. Gesetz
    SGB V §33 — Hilfsmittel✓ geprüft · von Niels Schild · 2026-05-02
  3. Gesetz
    SGB V §127 — Verträge zur Hilfsmittelversorgung✓ geprüft · von Niels Schild · 2026-05-02
  4. Gesetz
    SGB V §139 — Hilfsmittelverzeichnis✓ geprüft · von Niels Schild · 2026-05-02
  5. Verband
    GKV-Spitzenverband — HilfsmittelverzeichnisOffizielles Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung — 10-stellige Positionsnummern.✓ geprüft · von Niels Schild · 2026-05-02

Verwandte Begriffe

Letzte Prüfung: 2026-05-02. Hinweis fehlt etwas oder ist unklar? Schreib uns kurz .